Gemeinden & Gesetzliche Vertreter

Auch zwei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung gibt es in den neuen Bundesländern immer noch zahlreiche Grundstücke, die ehemals staatlich verwaltet waren und bei denen sich bis heute keine Erben gemeldet haben. In solchen Fällen werden häufig die Gemeinden oder andere Personen zum Gesetzlichen Vertreter bestellt, die sich um die Verwaltung und um die Erbenermittlung kümmern sollen.

Die Grundstücke selbst sollen über das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nach einem Aufgebotsverfahren an den Entschädigungsfonds abgeführt werden. Nach der fragwürdigen Praxis der DDR-Behörden im Umgang mit den Rechten der Grundstückseigentümer entspräche dies quasi einer zweiten Enteignung. Besonders bedenklich ist, dass die Rechte der Eigentümer nach Abschluss der Aufgebotsverfahren endgültig ausgeschlossen sind. Anders als beim Fiskuserbrecht, bei dem auch später noch Erbansprüche geltend gemacht werden können, wird den Berechtigten, die sich nachträglich beim Entschädigungsfonds melden, ihr Grundstück nicht mehr zurückgegeben.

Aus diesem endgültigen Eigentumsentzug rührt für den Gesetzlichen Vertreter eine besondere Verantwortung bei der Erbensuche. Da viele Gemeinden diese Arbeit jedoch zusätzlich zur eigentlichen Verwaltungstätigkeit erledigen müssen, sind die Möglichkeiten einer effektiven Erbensuche schnell erschöpft.

Hier bietet die Bevollmächtigung eines Erbenermittlers einen sinnvollen Ausweg, zumal für den Vollmachtgeber keine Kosten anfallen. Die Vergütung wird ausschließlich mit den ermittelten Erben vereinbart.

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