Verfahren in Nachlassachen

Stirbt ein Mensch, kümmern sich in der Regel nahe Angehörige, wie zum Beispiel Kinder oder Geschwister, um den Nachlass des Verstorbenen. Sie regeln alle Fragen, die mit dem Tod des Angehörigen zusammenhängen.

Doch immer öfter sterben Menschen, ohne dass Angehörige bekannt sind, sei es durch soziale Vereinsamung oder weil in Folge von Vertreibung oder Auswanderung der Kontakt zur übrigen Familie abgerissen ist. In diesem Fall informieren die kommunalen Ordnungsämter, ehemalige Betreuer oder auch die Vermieter das Nachlassgericht.

Die Nachlassgerichte prüfen, ob bei ihnen Informationen zur Erbfolge vorliegen (z.B. hinterlegte Testamente). Sofern dazu nichts bekannt ist und zugleich ausreichendes Vermögen vorhanden ist, wird ein Nachlasspfleger bestellt. Seine Aufgabe ist außer der Verwaltung des Nachlasses (also Bestattung, Wohnungsräumung, Suche nach Bankkonten und dgl.) auch die Ermittlung der Erben. Einfache Erbfolgen werden von diesen Nachlasspflegern in der Regel erfolgreich geklärt.

Bei komplizierten Familienverhältnissen, bei Herkunft aus den ehemaligen Ostgebieten oder bei Auswanderungen, sind die Möglichkeiten der meisten Nachlasspfleger rasch erschöpft. Verantwortungsbewusste Nachlasspfleger oder Nachlassgerichte schalten in solchen Fällen einen professionellen Erbenermittler ein.

Von der breiten Öffentlichkeit unbemerkt gibt es aber in den letzten Jahren die Tendenz, aus fiskalischem Interesse das Erbrecht des Staates festzustellen, ohne vorher alle Möglichkeiten zur Erbenermittlung auszuschöpfen.