Honorar

Als Erbenermittler betreibe ich einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand, um mit meinen Recherchen zum Erfolg zu kommen. Dabei arbeite ich vollständig auf eigenes Risiko. Sind meine Nachforschungen erfolglos, trage ich sämtliche entstandenen Kosten selbst.

Wird im Ergebnis meiner Arbeit ein Erbe ermittelt, kommt dieser in den Vorteil eines Vermögenszuwachses aus der Erbmasse. Hierfür vereinbare ich mit den von mir gefundenen Erben ein Honorar. Dabei handelt es sich um ein reines Erfolgshonorar, das erst mit Auszahlung des Nachlasses fällig wird. Für den Erben entstehen keine finanziellen Vorleistungen.

Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH (Urteil vom 23. September 1999, III ZR 323/98) ist der Erbenermittler zum Abschluss einer Honorarvereinbarung mit den gefundenen Erben verpflichtet, da sonst kein Anspruch auf Vergütung oder Auslagenersatz besteht. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann eine Offenlegung meiner Ermittlungsergebnisse erst nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch alle potentiellen Erben erfolgen.

Eine Gebührenordnung für Erbenermittler gibt es im deutschen Recht nicht. Zulässig sind Prozentsätze von 20% bis 35% zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem einzelnen Erbanteil. Diese Sätze haben sich in den letzten Jahrzehnten herausgebildet und werden auch von den Gerichten als angemessen erachtet. (Siehe Rechtsprechung). Ich vereinbare Honorare grundsätzlich individuell, wobei der von meinem Büro geleistete Aufwand die entscheidende Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Honorars ist.